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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

ball.gif (147 Byte) Kontakt ball.gif (147 Byte) Unsere AGB

1. Bestellungen
Der Verkäufer nimmt Bestellungen durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung an. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, gleich welcher Art, bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Der Besteller, der eine angemessene Frist für die Annahme seiner Bestellung setzen kann, hält sich bis zum Ablauf dieser Frist an seine Bestellung gebunden, auch wenn diese mündlich erfolgt ist.

2. Angebote
Alle Angebote verstehen sich freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, sofern nicht Lieferzusagen ausdrücklich verbindlich erfolgt sind. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur ungefähre Werte. Sie sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Preise
Die Lieferung erfolgt zu den am Liegetag gültigen Tagespreisen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht der Kaufpreis im Auftrag ausdrücklich als "Festpreis" gekennzeichnet worden ist. Der Verkäufer behält sich vor, Währungskursänderungen sowie Preisänderungen durch Zulieferer an den Besteller weiterzugeben.
Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung ab Versandort. Frachten, Versandkosten, Zölle gehen zu Lasten des Bestellers und sind auf Verlangen in bar vorzulegen.

4. Lieferung
Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit Ablieferung des Versandgutes an den Spediteur, Frachtführer oder ein anderes Versandunternehmen auf den Besteller über. Bei Lieferung ab Lager auch durch eigene Fahrzeuge des Verkäufers, geht die Gefahr des Unterganges oder Verschlechterung der Ware mit Abschluß der Verladung auf das Transportfahrzeug auf den Besteller über. Frankolieferungen oder Frachtvergütungen ändern daran nichts. Diese berühren nur die Preisgestaltung. Teillieferungen sind zulässig, wenn der Besteller nicht ausnahmsweise nachweist, daß die Teillieferung für ihn wirtschaftlich kein Interesse hat. Teillieferungen werden je für sich berechnet und einzeln zur Zahlung fällig. Anzahlungen werden auf die einzelnen Lieferungen des Gesamtgeschäftes anteilig verrechnet.

5. Lieferfristen und Annahme durch den Besteller
Die Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtung des Bestellers - auch aus anderen Verträgen - voraus. Die Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglicher Änderung trägt der Besteller alle dadurch entstandenen Kosten.
Alle außerhalb des Einflußbereiches des Verkäufers liegenden Umstände, zu denen auch nachträglich eingetretene Beschaffungsschwierigkeiten an Roh-, Hilfs- uns Betriebsstoffen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Personalmangel, Mangel an Transport- bzw. Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen etc. rechnen - auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Vorlieferanten eintreten - gelten als höhere Gewalt und berechtigen den Verkäufer, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer sind in diesem Fall ausgeschlossen. Gerät der Besteller mit der Annahme in Verzug, so entfallen vereinbarte Zahlungsziele und der gesamte Kaufpreis wird zur sofortigen Zahlung fällig.

6. Nichtabnahme
Nimmt der Besteller die Ware trotz Fristsetzung nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Er kann den Anspruch pauschal mit 20% des Warenwertes beziffern, ohne daß es eines weiteren Nachweises bedarf oder einen höheren Ersatz gegen konkreten Nachweis des entstandenen Schadens fordern.

7. Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, bei Empfang der Ware diese unverzüglich auf Funktionstüchtigkeit und Vertragsgerechtigkeit zu überprüfen. Dabei erkennbare Mängel können nur dann anerkannt werden, wenn innerhalb von 7 Tagen nach Empfang die schriftliche Rüge dem Verkäufer zugegangen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Verkäufer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Proben hiervon zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so entfällt die Gewährleistung des Verkäufers ersatzlos. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein des Verkäufers beizufügen. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, daß die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, die Kosten für den Versand und eine angemessene Vergütung für die Überprüfung der Ware zu berechnen und die Rücksendung der Waren vom vorherigen Ausgleich dieser Forderung abhängig zu machen.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen und Teile durch nicht originale Teile ersetzt, so entfällt jegliche Gewährleistung des Verkäufers. Die Gewährleistung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Verschleißteile.
Sollte wider Erwarten eine Nachbesserung der Lieferungen und Leistungen des Verkäufers zu den vorstehenden Gewährleistungsbedingungen nicht möglich sein, so heben die Ansprüche des Bestellers auf Minderung des Preises oder Wandlung im Falle der völligen Unbrauchbarkeit wieder auf. Ein weitergehender Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Gewährleistung für gebrauchte Wirtschaftsgüter
Falls nicht ausdrücklich etwas anders schriftlich vereinbart wird, werden gebrauchte Wirtschaftsgüter in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Übergabe befinden. Es wird insoweit keinerlei Gewährleistung übernommen.

9. Haftung des Verkäufers
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus unerlaubter Handlung und aus allen sonstigen Anspruchsgrundlagen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die vorstehenden Ansprüche verjähren somit nach dem Empfand der Ware durch den Besteller. Die Haftung des Verkäufers ist auf die Hälfte des jeweiligen Rechnungswertes, maximal auf DM 50.000,- beschränkt.

10. Reparaturen
Wird vor Ausführung einer Reparatur ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies ausdrücklich schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages ist regelmäßig um 20%, im Falle des Eintrittes unvorhersehbarer Umstände bis zu 35% zulässig. Ob die Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Insoweit gegen die Ziffern 4 und 5 der Geschäftsbedingungen sinngemäß. Die Auslieferung von Reparaturen erfolgt nur gegen sofortige Bezahlung. Bei bestehenden Wartungsverträgen gelten ergänzend die dort vereinbarten Bedingungen.

11. Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, vor Auslieferung zu entrichten. Sämtliche anderen Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Eventuell vereinbarte Skontovergütungen werden nur nach Abzug von Rabatt, Fracht und Verpackung vom so verbleibenden effektiven Nettopreis der Ware berechnet. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks sowie von Forderungsabtretungen, die sich der Verkäufer vorbehält, erfolgt nur erfüllungshalber. Wechsel werden nur mit dem Betrag angerechnet, der nach Abzug des bankmäßigen Diskonts und der Einzugsspesen ab Verfalltag der Rechnung verbleibt. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder mindert sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers oder eines aus seinem Wechsel Verpflichteten, so ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Zahlung aller seiner Forderungen zu verlangen, hereingenommene Wechsel zur Verfügung zu stellen, für noch im Umlauf befindliche Wechsel Sicherheitsleistungen durch Hinterlegung zu verlangen, Veräußerungs- und Verarbeitungsberechtigung des Bestellers zu widerrufen und gelieferte Ware zur Sicherheit zurückzunehmen, ohne daß dem Besteller hiergegen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht. Es genügt hierbei, daß ein Rechtsanwalt oder Notar im Auftrag des Verkäufers das Vorliegen einer solchen Auskunft bestätigt, die Vorlage der Auskunft selbst kann vom Besteller selbst nicht verlangt werden. Soweit seitens des Verkäufers noch nicht geliefert ist, kann er in einem solchen Fall nach seiner Wahl die Lieferung von einer Anzahlung oder Vorauszahlung des gesamten Verkaufspreises abhängig machen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ebenso sind bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers alle Rechnungen des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig.

12. Absatzbindung
Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Lieferungsbedingungen die besonderen Bedingungen des betreffenden Herstellers. Der Besteller ist verpflichtet, sich auch von dem Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu verschaffen. Er kann sich nicht auf eine Unkenntnis dieser Bedingungen berufen.

13. Embargobestimmungen
Befindet sich auf der Vorderseite ein entsprechender Hinweis, so gilt folgende Embargobestimmung: "Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus der Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft sowie der amerikanischen Behörden verletzt deutsches und amerikanisches Recht."

14. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Aufrechnung ist nur mit von dem Verkäufer anerkannten und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gilt dies sinngemäß.

15. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen nur unter verlängertem Eigentums- und Kontokorrentvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller erwirbt, Eigentum des Verkäufers, gleichgültig wo die Waren gelagert werden. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer einzelne oder sämtliche Forderungen gegen den Besteller in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach 950 BGB ist ausgeschlossen. Daraus entstehende Verbindlichkeiten treffen jedoch nur den Besteller oder Verarbeiter. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von Ihm gelieferten Waren und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Rechnungsendbetrag, der jeweiligen Lieferung zugrundeliegenden Rechnung des Verkäufers. Die dann durch die Verarbeitung des Bestellers geschaffene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an den Verkäufer ab, der dem vollen Rechnungswert der Vorbehaltsware entspricht.
Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung an den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschl. ihrer Verwendung mit Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderung, die der Besteller gemäß den vorstehenden Bedingungen an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat (einschl. ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung) ist der Besteller nicht berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen. Bei Pfändung oder sonstigen Gefährdungen der rechte des Verkäufers muß der Besteller denjenigen, der die gefährdete Maßnahme trifft oder treffen will, auf die Rechte des Lieferanten hinweisen; unabhängig davon muß er dem Verkäufer die Gefährdung sofort telefonisch oder fernschriftlich mitteilen.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seinen Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zugleich erwirbt der Besteller die Forderung, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Ellwangen/Jagst. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für sämtliche Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen München, sofern die Vertragspartner Vollkaufleute, Körperschaften, Anstalten, öffentlich rechtliche Sondervermögen und Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechtes sind. Bei diesem Personenkreis gilt dies auch bezüglich eventueller privater Liefergeschäfte. Gehören die Vertragspartner nicht zu dem vorbezeichneten Kreis, so gilt bei ausländischen Bestellern dennoch der vorbezeichnete Gerichtsstand als vereinbart unter Berücksichtigung des seit dem 01.02.1973 im Verhältnis zu den jeweiligen Vertragsstaaten in Kraft getretene europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen in Zivil- und Handelssachen vom 29.09.1968.
Die Vertragsbeziehungen mit ausländischen Bestellern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden nationalen Recht, unter Ausschluß des Haager Kaufrechts.

17. Auskünfte
Der Besteller ermächtigt den Verkäufer zur Einholung von Handels- und Bankauskünften über sich, sein Unternehmen wie auch über beteiligte Personen.

18. Allgemeines
Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die zu diesen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn sie einer Bestellung zugrunde gelegt worden sind und der Verkäufer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
Knödler PC wird mit dem Besteller in diesem Falle wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung, bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt.